Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt Unternehmen mit einer erweiterten Registrierungspflicht stärker in die Verantwortung. Erfahren Sie, welche Änderungen sich ab dem 1. Juli 2022 für Sie als Akteurinnen und Akteure in der Buchbranche ergeben.
Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:
Inverkehrbringer von mit Waren gefüllten Verpackungen sind verpflichtet, diese im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt nicht länger nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle Verpackungsarten (z. B. Transportmaterialien, Mehrwegverpackungen).
Vertriebsverbot verpackter Ware, wenn der Inverkehrbringer seiner Registrierungs- und ggf. Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Vertriebsverbot erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber.
Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten, Geschenkpapier) sind ebenfalls dazu aufgefordert, ihre Daten bei LUCID zu melden. Es besteht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Beteiligung an den Entsorgungskosten bei systempflichtigen Verpackungen.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten nur gegenüber Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Das müssen Sie als Verlag/Lieferant beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Verlage müssen sich ab dem 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, auch für nicht systembeteiligte Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen) registrieren. Haben Sie sich bereits bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert, können Sie Ihre Angaben innerhalb einer „Änderungsregistrierung“ um die weiteren Verpackungen ergänzen.
Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Dienstleister mit der Auslieferung der Ware beauftragt haben.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen erfordern eine weitere Registrierung bei einem Systembetreiber, wo Sie – je nach Material und Menge – eine Entsorgungsgebühr entrichten. Darunter fallen zum Beispiel Versand- und Umverpackungen. Mithilfe des Schnell-Checks der ZSVR erfahren Sie in wenigen Minuten, ob Ihre in Verkehr gebrachte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.
Für die Meldung ist es notwendig, dass Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen. Eine Übersicht aller Systeme finden Sie hier.
Kommen Sie Ihrer Registrierungspflicht und/oder Systembeteiligungspflicht nicht nach, unterliegt Ihre verpackte Ware einem Vertriebsverbot und es drohen Bußgelder.
Dieses erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister und damit auf uns als Ihr Vertriebspartner. Daher benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über die erfolgte Registrierung und Systembeteiligung.
Das müssen Sie als Buchhandlung beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Wenn Sie als Buchhandlung Ware für den privaten Endkunden verpacken – in sogenannten Serviceverpackungen wie eine Versandtasche, Tragetüte oder in Geschenkpapier – greift die Registrierungspflicht. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dies gilt auch, wenn Sie bereits systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden, das heißt Serviceverpackung, die durch einen Vorvertreiber bereits bei einem dualen System gemeldet wurden.
Die Registrierungspflicht besteht dagegen nicht, wenn keinerlei Versand stattfindet und auf die Verwendung von Tüten und Geschenkverpackungen gänzlich verzichtet wird.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Serviceverpackungen landen üblicherweise im Abfall der Kundinnen und Kunden und sind daher bei einem Anbieter von dualen Systemen zu melden.
Für die Meldung schließen sie einen entgeltlichen Vertrag mit einem Systembetreiber ab, der wiederum Ihre voraussichtlich verursachte Menge an Verpackungsmüll an die ZSVR weitergibt. Gemäß Ihrem Anteil ist eine Beteiligung am Entsorgungsaufwand zu leisten.
Sie können die Systembeteiligungspflicht (anders als die Registrierungspflicht) jedoch dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen auferlegen, indem Sie bereits lizensierte bzw. systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall erklären Sie im Rahmen Ihrer Registrierung – siehe 1) oben –, dass Sie bereits systembeteiligte Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen.
Systembeteiligungspflicht, ja oder nein? Machen Sie den Schnell-Check
Sie wollen wissen, ob Ihre Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind? Der Schnell-Check der ZSVR gibt Ihnen umfassende Hilfestellung.
Hintergrund zum neuen Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Transparenz schaffen, um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen. Der Online-Handel und To-Go-Konsum sind pandemiebedingt sprunghaft angestiegen, während sich Verpackungen für die verschiedenen Waren ungünstig entwickelt haben. Papierverpackungen erobern nach dem Plastiktütenverbot den Markt und sind aus Recycling-Sicht meist nur wenig sinnvoll. Die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch für Serviceverpackungen gilt, soll Aufschluss über die Art und Anzahl der Verpackungen geben und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings schaffen.
Mit der Novelle wird vermutlich eine Reihe von Anpassungen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet. Mehrwegquoten, Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Förderung von Rezyklat in der Kunststoffverarbeitung (Rezyklat = Produkt aus Recyclingprozess) werden erwartet.
FAQ zur geänderten Verpackungsverordnung
Wir sammeln Ihre wichtigsten Fragen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes und geben Antwort.
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Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt Unternehmen mit einer erweiterten Registrierungspflicht stärker in die Verantwortung. Erfahren Sie, welche Änderungen sich ab dem 1. Juli 2022 für Sie als Akteurinnen und Akteure in der Buchbranche ergeben.
Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:
Inverkehrbringer von mit Waren gefüllten Verpackungen sind verpflichtet, diese im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt nicht länger nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle Verpackungsarten (z. B. Transportmaterialien, Mehrwegverpackungen).
Vertriebsverbot verpackter Ware, wenn der Inverkehrbringer seiner Registrierungs- und ggf. Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Vertriebsverbot erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber.
Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten, Geschenkpapier) sind ebenfalls dazu aufgefordert, ihre Daten bei LUCID zu melden. Es besteht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Beteiligung an den Entsorgungskosten bei systempflichtigen Verpackungen.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten nur gegenüber Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Das müssen Sie als Verlag/Lieferant beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Verlage müssen sich ab dem 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, auch für nicht systembeteiligte Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen) registrieren. Haben Sie sich bereits bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert, können Sie Ihre Angaben innerhalb einer „Änderungsregistrierung“ um die weiteren Verpackungen ergänzen.
Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Dienstleister mit der Auslieferung der Ware beauftragt haben.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen erfordern eine weitere Registrierung bei einem Systembetreiber, wo Sie – je nach Material und Menge – eine Entsorgungsgebühr entrichten. Darunter fallen zum Beispiel Versand- und Umverpackungen. Mithilfe des Schnell-Checks der ZSVR erfahren Sie in wenigen Minuten, ob Ihre in Verkehr gebrachte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.
Für die Meldung ist es notwendig, dass Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen. Eine Übersicht aller Systeme finden Sie hier.
Kommen Sie Ihrer Registrierungspflicht und/oder Systembeteiligungspflicht nicht nach, unterliegt Ihre verpackte Ware einem Vertriebsverbot und es drohen Bußgelder.
Dieses erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister und damit auf uns als Ihr Vertriebspartner. Daher benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über die erfolgte Registrierung und Systembeteiligung.
Das müssen Sie als Buchhandlung beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Wenn Sie als Buchhandlung Ware für den privaten Endkunden verpacken – in sogenannten Serviceverpackungen wie eine Versandtasche, Tragetüte oder in Geschenkpapier – greift die Registrierungspflicht. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dies gilt auch, wenn Sie bereits systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden, das heißt Serviceverpackung, die durch einen Vorvertreiber bereits bei einem dualen System gemeldet wurden.
Die Registrierungspflicht besteht dagegen nicht, wenn keinerlei Versand stattfindet und auf die Verwendung von Tüten und Geschenkverpackungen gänzlich verzichtet wird.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Serviceverpackungen landen üblicherweise im Abfall der Kundinnen und Kunden und sind daher bei einem Anbieter von dualen Systemen zu melden.
Für die Meldung schließen sie einen entgeltlichen Vertrag mit einem Systembetreiber ab, der wiederum Ihre voraussichtlich verursachte Menge an Verpackungsmüll an die ZSVR weitergibt. Gemäß Ihrem Anteil ist eine Beteiligung am Entsorgungsaufwand zu leisten.
Sie können die Systembeteiligungspflicht (anders als die Registrierungspflicht) jedoch dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen auferlegen, indem Sie bereits lizensierte bzw. systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall erklären Sie im Rahmen Ihrer Registrierung – siehe 1) oben –, dass Sie bereits systembeteiligte Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen.
Systembeteiligungspflicht, ja oder nein? Machen Sie den Schnell-Check
Sie wollen wissen, ob Ihre Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind? Der Schnell-Check der ZSVR gibt Ihnen umfassende Hilfestellung.
Hintergrund zum neuen Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Transparenz schaffen, um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen. Der Online-Handel und To-Go-Konsum sind pandemiebedingt sprunghaft angestiegen, während sich Verpackungen für die verschiedenen Waren ungünstig entwickelt haben. Papierverpackungen erobern nach dem Plastiktütenverbot den Markt und sind aus Recycling-Sicht meist nur wenig sinnvoll. Die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch für Serviceverpackungen gilt, soll Aufschluss über die Art und Anzahl der Verpackungen geben und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings schaffen.
Mit der Novelle wird vermutlich eine Reihe von Anpassungen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet. Mehrwegquoten, Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Förderung von Rezyklat in der Kunststoffverarbeitung (Rezyklat = Produkt aus Recyclingprozess) werden erwartet.
FAQ zur geänderten Verpackungsverordnung
Wir sammeln Ihre wichtigsten Fragen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes und geben Antwort.
Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt Unternehmen mit einer erweiterten Registrierungspflicht stärker in die Verantwortung. Erfahren Sie, welche Änderungen sich ab dem 1. Juli 2022 für Sie als Akteurinnen und Akteure in der Buchbranche ergeben.
Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:
Inverkehrbringer von mit Waren gefüllten Verpackungen sind verpflichtet, diese im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt nicht länger nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle Verpackungsarten (z. B. Transportmaterialien, Mehrwegverpackungen).
Vertriebsverbot verpackter Ware, wenn der Inverkehrbringer seiner Registrierungs- und ggf. Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Vertriebsverbot erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber.
Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten, Geschenkpapier) sind ebenfalls dazu aufgefordert, ihre Daten bei LUCID zu melden. Es besteht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Beteiligung an den Entsorgungskosten bei systempflichtigen Verpackungen.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten nur gegenüber Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Das müssen Sie als Verlag/Lieferant beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Verlage müssen sich ab dem 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, auch für nicht systembeteiligte Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen) registrieren. Haben Sie sich bereits bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert, können Sie Ihre Angaben innerhalb einer „Änderungsregistrierung“ um die weiteren Verpackungen ergänzen.
Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Dienstleister mit der Auslieferung der Ware beauftragt haben.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen erfordern eine weitere Registrierung bei einem Systembetreiber, wo Sie – je nach Material und Menge – eine Entsorgungsgebühr entrichten. Darunter fallen zum Beispiel Versand- und Umverpackungen. Mithilfe des Schnell-Checks der ZSVR erfahren Sie in wenigen Minuten, ob Ihre in Verkehr gebrachte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.
Für die Meldung ist es notwendig, dass Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen. Eine Übersicht aller Systeme finden Sie hier.
Kommen Sie Ihrer Registrierungspflicht und/oder Systembeteiligungspflicht nicht nach, unterliegt Ihre verpackte Ware einem Vertriebsverbot und es drohen Bußgelder.
Dieses erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister und damit auf uns als Ihr Vertriebspartner. Daher benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über die erfolgte Registrierung und Systembeteiligung.
Das müssen Sie als Buchhandlung beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Wenn Sie als Buchhandlung Ware für den privaten Endkunden verpacken – in sogenannten Serviceverpackungen wie eine Versandtasche, Tragetüte oder in Geschenkpapier – greift die Registrierungspflicht. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dies gilt auch, wenn Sie bereits systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden, das heißt Serviceverpackung, die durch einen Vorvertreiber bereits bei einem dualen System gemeldet wurden.
Die Registrierungspflicht besteht dagegen nicht, wenn keinerlei Versand stattfindet und auf die Verwendung von Tüten und Geschenkverpackungen gänzlich verzichtet wird.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Serviceverpackungen landen üblicherweise im Abfall der Kundinnen und Kunden und sind daher bei einem Anbieter von dualen Systemen zu melden.
Für die Meldung schließen sie einen entgeltlichen Vertrag mit einem Systembetreiber ab, der wiederum Ihre voraussichtlich verursachte Menge an Verpackungsmüll an die ZSVR weitergibt. Gemäß Ihrem Anteil ist eine Beteiligung am Entsorgungsaufwand zu leisten.
Sie können die Systembeteiligungspflicht (anders als die Registrierungspflicht) jedoch dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen auferlegen, indem Sie bereits lizensierte bzw. systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall erklären Sie im Rahmen Ihrer Registrierung – siehe 1) oben –, dass Sie bereits systembeteiligte Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen.
Systembeteiligungspflicht, ja oder nein? Machen Sie den Schnell-Check
Sie wollen wissen, ob Ihre Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind? Der Schnell-Check der ZSVR gibt Ihnen umfassende Hilfestellung.
Hintergrund zum neuen Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Transparenz schaffen, um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen. Der Online-Handel und To-Go-Konsum sind pandemiebedingt sprunghaft angestiegen, während sich Verpackungen für die verschiedenen Waren ungünstig entwickelt haben. Papierverpackungen erobern nach dem Plastiktütenverbot den Markt und sind aus Recycling-Sicht meist nur wenig sinnvoll. Die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch für Serviceverpackungen gilt, soll Aufschluss über die Art und Anzahl der Verpackungen geben und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings schaffen.
Mit der Novelle wird vermutlich eine Reihe von Anpassungen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet. Mehrwegquoten, Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Förderung von Rezyklat in der Kunststoffverarbeitung (Rezyklat = Produkt aus Recyclingprozess) werden erwartet.
FAQ zur geänderten Verpackungsverordnung
Wir sammeln Ihre wichtigsten Fragen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes und geben Antwort.
Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt Unternehmen mit einer erweiterten Registrierungspflicht stärker in die Verantwortung. Erfahren Sie, welche Änderungen sich ab dem 1. Juli 2022 für Sie als Akteurinnen und Akteure in der Buchbranche ergeben.
Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:
Inverkehrbringer von mit Waren gefüllten Verpackungen sind verpflichtet, diese im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt nicht länger nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle Verpackungsarten (z. B. Transportmaterialien, Mehrwegverpackungen).
Vertriebsverbot verpackter Ware, wenn der Inverkehrbringer seiner Registrierungs- und ggf. Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Vertriebsverbot erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber.
Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten, Geschenkpapier) sind ebenfalls dazu aufgefordert, ihre Daten bei LUCID zu melden. Es besteht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Beteiligung an den Entsorgungskosten bei systempflichtigen Verpackungen.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten nur gegenüber Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Das müssen Sie als Verlag/Lieferant beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Verlage müssen sich ab dem 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, auch für nicht systembeteiligte Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen) registrieren. Haben Sie sich bereits bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert, können Sie Ihre Angaben innerhalb einer „Änderungsregistrierung“ um die weiteren Verpackungen ergänzen.
Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Dienstleister mit der Auslieferung der Ware beauftragt haben.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen erfordern eine weitere Registrierung bei einem Systembetreiber, wo Sie – je nach Material und Menge – eine Entsorgungsgebühr entrichten. Darunter fallen zum Beispiel Versand- und Umverpackungen. Mithilfe des Schnell-Checks der ZSVR erfahren Sie in wenigen Minuten, ob Ihre in Verkehr gebrachte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.
Für die Meldung ist es notwendig, dass Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen. Eine Übersicht aller Systeme finden Sie hier.
Kommen Sie Ihrer Registrierungspflicht und/oder Systembeteiligungspflicht nicht nach, unterliegt Ihre verpackte Ware einem Vertriebsverbot und es drohen Bußgelder.
Dieses erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister und damit auf uns als Ihr Vertriebspartner. Daher benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über die erfolgte Registrierung und Systembeteiligung.
Das müssen Sie als Buchhandlung beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Wenn Sie als Buchhandlung Ware für den privaten Endkunden verpacken – in sogenannten Serviceverpackungen wie eine Versandtasche, Tragetüte oder in Geschenkpapier – greift die Registrierungspflicht. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dies gilt auch, wenn Sie bereits systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden, das heißt Serviceverpackung, die durch einen Vorvertreiber bereits bei einem dualen System gemeldet wurden.
Die Registrierungspflicht besteht dagegen nicht, wenn keinerlei Versand stattfindet und auf die Verwendung von Tüten und Geschenkverpackungen gänzlich verzichtet wird.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Serviceverpackungen landen üblicherweise im Abfall der Kundinnen und Kunden und sind daher bei einem Anbieter von dualen Systemen zu melden.
Für die Meldung schließen sie einen entgeltlichen Vertrag mit einem Systembetreiber ab, der wiederum Ihre voraussichtlich verursachte Menge an Verpackungsmüll an die ZSVR weitergibt. Gemäß Ihrem Anteil ist eine Beteiligung am Entsorgungsaufwand zu leisten.
Sie können die Systembeteiligungspflicht (anders als die Registrierungspflicht) jedoch dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen auferlegen, indem Sie bereits lizensierte bzw. systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall erklären Sie im Rahmen Ihrer Registrierung – siehe 1) oben –, dass Sie bereits systembeteiligte Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen.
Systembeteiligungspflicht, ja oder nein? Machen Sie den Schnell-Check
Sie wollen wissen, ob Ihre Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind? Der Schnell-Check der ZSVR gibt Ihnen umfassende Hilfestellung.
Hintergrund zum neuen Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Transparenz schaffen, um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen. Der Online-Handel und To-Go-Konsum sind pandemiebedingt sprunghaft angestiegen, während sich Verpackungen für die verschiedenen Waren ungünstig entwickelt haben. Papierverpackungen erobern nach dem Plastiktütenverbot den Markt und sind aus Recycling-Sicht meist nur wenig sinnvoll. Die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch für Serviceverpackungen gilt, soll Aufschluss über die Art und Anzahl der Verpackungen geben und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings schaffen.
Mit der Novelle wird vermutlich eine Reihe von Anpassungen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet. Mehrwegquoten, Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Förderung von Rezyklat in der Kunststoffverarbeitung (Rezyklat = Produkt aus Recyclingprozess) werden erwartet.
FAQ zur geänderten Verpackungsverordnung
Wir sammeln Ihre wichtigsten Fragen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes und geben Antwort.
Erfurt, 10. Januar 2022. Zum Jahreswechsel haben CPI als neuer Druckdienstleister und die Zeitfracht GmbH in Erfurt ihre Print on Demand (PoD) Partnerschaft erfolgreich und ohne Produktionsunterbrechung gestartet.
CPI, der führende Buchdruckdienstleister Deutschlands, bringt dabei wertvolles Herstellungs-Know-how und die erforderlichen Technologien ein. Zum Beispiel können Verlage im PoD-Service der Zeitfracht nun neben Softcover auch Hardcover ab einer Auflage von 1 drucken lassen. Die Zeitfracht GmbH, die als einziges Unternehmen des Zwischenbuchhandels die Geschäftsmodelle Barsortiment, Verlagsauslieferung, Bücherwagendienst und POD in einer Logistik vereint, bietet damit mit ihrem Kunden- und Lieferantenportfolio das optimale Umfeld.
In ihrer Partnerschaft bieten Zeitfracht und CPI ihren gemeinsamen Verlagskunden zukünftig einen nahtlosen Übergang zwischen herkömmlichem Auflagendruck und Print-to-order im Zeitfracht Barsortiment oder der Verlagsauslieferung. Das gemeinsame Ziel dabei ist es immer, Bücher über den gesamten Lebenszyklus möglichst kosteneffizient verfügbar zu machen sowie schnell, zuverlässig und bedarfsgerecht an die Kunden auszuliefern.
Thomas Raff, Vorstandsmitglied in der Zeitfracht-Gruppe und Sprecher der Geschäftsführung der Zeitfracht GmbH: „Wir sind sehr glücklich, dass der Wechsel zum 1. Januar 2022 so unproblematisch und geräuschlos verlaufen ist. Wir haben in den vergangenen Monaten sehr gute Gespräche mit vielen Verlagen geführt und sie für unser Modell gewonnen. Auch die Nachhaltigkeit ist dabei ein wichtiges Thema: Die PoD-Produktion ist ressourcenschonend (keine Überbestände, weniger Transport), kosteneffizient und wird bei uns natürlich mit Ökostrom betrieben.“
Olivier Maillard, CEO von CPI Deutschland: „Wir freuen uns sehr, und es war dem gesamten Team sehr wichtig, mit dieser Kooperation erfolgreich zu starten. Jetzt können wir unseren Kunden eine wichtige Dienstleistung für die Gesamtvermarktung ihrer Inhalte anbieten. Wir sind fest davon überzeugt, dass eine effiziente Integration von Herstellung und Logistik ein Erfolgsfaktor für die Buchvermarktung ist.“
Über die Zeitfracht GmbH:
Die Zeitfracht GmbH ist der führende Logistikdienstleister für die Buch- und Medienbranche. Das Unternehmen ist darüber hinaus auch als Dienstleister für das komplette Fulfillment für Marken aus vielen weiteren Produktbereichen tätig. Zeitfracht beschäftigt etwa 1.600 Mitarbeiter an den Standorten Erfurt und Stuttgart. Das Logistikzentrum der Zeitfracht GmbH in Erfurt zählt zu den größten und modernsten Logistik-Anlagen Europas.
Erfurt, 5. Januar 2022. Weiterer Vertriebserfolg für die Zeitfracht GmbH: Die Thalia Buchhandlungen und ihre Vertriebspartner haben sich langfristig für eine Zusammenarbeit mit dem Zeitfracht Bücherwagendienst entschieden. In Zukunft werden alle Verlagsbeischlüsse von der Zeitfracht transportiert. Dazu gehören auch die Anlieferungen in das Zentrallager und die Feinverteilung in die einzelnen Filialen.
Die Umstellung vom bisherigen Dienstleister startete bereits erfolgreich am 3. Januar 2022, das Projekt wird im ersten Quartal diesen Jahres abgeschlossen sein.
Thomas Raff, Vorstandsmitglied der Zeitfracht Gruppe und Sprecher der Geschäftsführung der Zeitfracht GmbH: „Wir sind sehr dankbar, dass wir in Zukunft den wichtigen Transportbereich für Thalia und seine Vertriebspartner übernehmen dürfen. Unser bisheriges Dienstleistungs-Portfolio aus Barsortiment, Verlagsauslieferung, zentralem Wareneingang und Print on Demand wird damit jetzt um einen weiteren Baustein ergänzt. Durch die damit verbundene höhere Auslastung der Transportfahrzeuge werden alle unsere Kunden profitieren. Auch die CO2-Emission pro ausgelieferter Wanne beziehungsweise Paket wird dadurch deutlich verbessert.“
Über die Zeitfracht GmbH:
Die Zeitfracht GmbH ist der führende Logistikdienstleister für die Buch- und Medienbranche. Das Unternehmen ist darüber hinaus auch als Dienstleister für das komplette Fulfillment für Marken aus vielen weiteren Produktbereichen tätig. Zeitfracht beschäftigt etwa 1.600 Mitarbeiter an den Standorten Erfurt und Stuttgart. Das Logistikzentrum der Zeitfracht GmbH in Erfurt zählt zu den größten und modernsten Logistik-Anlagen Europas
Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt Unternehmen mit einer erweiterten Registrierungspflicht stärker in die Verantwortung. Erfahren Sie, welche Änderungen sich ab dem 1. Juli 2022 für Sie als Akteurinnen und Akteure in der Buchbranche ergeben.
Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:
Inverkehrbringer von mit Waren gefüllten Verpackungen sind verpflichtet, diese im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt nicht länger nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle Verpackungsarten (z. B. Transportmaterialien, Mehrwegverpackungen).
Vertriebsverbot verpackter Ware, wenn der Inverkehrbringer seiner Registrierungs- und ggf. Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Vertriebsverbot erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber.
Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten, Geschenkpapier) sind ebenfalls dazu aufgefordert, ihre Daten bei LUCID zu melden. Es besteht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Beteiligung an den Entsorgungskosten bei systempflichtigen Verpackungen.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten nur gegenüber Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Das müssen Sie als Verlag/Lieferant beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Verlage müssen sich ab dem 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, auch für nicht systembeteiligte Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen) registrieren. Haben Sie sich bereits bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert, können Sie Ihre Angaben innerhalb einer „Änderungsregistrierung“ um die weiteren Verpackungen ergänzen.
Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Dienstleister mit der Auslieferung der Ware beauftragt haben.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen erfordern eine weitere Registrierung bei einem Systembetreiber, wo Sie – je nach Material und Menge – eine Entsorgungsgebühr entrichten. Darunter fallen zum Beispiel Versand- und Umverpackungen. Mithilfe des Schnell-Checks der ZSVR erfahren Sie in wenigen Minuten, ob Ihre in Verkehr gebrachte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.
Für die Meldung ist es notwendig, dass Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen. Eine Übersicht aller Systeme finden Sie hier.
Kommen Sie Ihrer Registrierungspflicht und/oder Systembeteiligungspflicht nicht nach, unterliegt Ihre verpackte Ware einem Vertriebsverbot und es drohen Bußgelder.
Dieses erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister und damit auf uns als Ihr Vertriebspartner. Daher benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über die erfolgte Registrierung und Systembeteiligung.
Das müssen Sie als Buchhandlung beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Wenn Sie als Buchhandlung Ware für den privaten Endkunden verpacken – in sogenannten Serviceverpackungen wie eine Versandtasche, Tragetüte oder in Geschenkpapier – greift die Registrierungspflicht. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dies gilt auch, wenn Sie bereits systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden, das heißt Serviceverpackung, die durch einen Vorvertreiber bereits bei einem dualen System gemeldet wurden.
Die Registrierungspflicht besteht dagegen nicht, wenn keinerlei Versand stattfindet und auf die Verwendung von Tüten und Geschenkverpackungen gänzlich verzichtet wird.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Serviceverpackungen landen üblicherweise im Abfall der Kundinnen und Kunden und sind daher bei einem Anbieter von dualen Systemen zu melden.
Für die Meldung schließen sie einen entgeltlichen Vertrag mit einem Systembetreiber ab, der wiederum Ihre voraussichtlich verursachte Menge an Verpackungsmüll an die ZSVR weitergibt. Gemäß Ihrem Anteil ist eine Beteiligung am Entsorgungsaufwand zu leisten.
Sie können die Systembeteiligungspflicht (anders als die Registrierungspflicht) jedoch dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen auferlegen, indem Sie bereits lizensierte bzw. systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall erklären Sie im Rahmen Ihrer Registrierung – siehe 1) oben –, dass Sie bereits systembeteiligte Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen.
Systembeteiligungspflicht, ja oder nein? Machen Sie den Schnell-Check
Sie wollen wissen, ob Ihre Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind? Der Schnell-Check der ZSVR gibt Ihnen umfassende Hilfestellung.
Hintergrund zum neuen Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Transparenz schaffen, um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen. Der Online-Handel und To-Go-Konsum sind pandemiebedingt sprunghaft angestiegen, während sich Verpackungen für die verschiedenen Waren ungünstig entwickelt haben. Papierverpackungen erobern nach dem Plastiktütenverbot den Markt und sind aus Recycling-Sicht meist nur wenig sinnvoll. Die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch für Serviceverpackungen gilt, soll Aufschluss über die Art und Anzahl der Verpackungen geben und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings schaffen.
Mit der Novelle wird vermutlich eine Reihe von Anpassungen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet. Mehrwegquoten, Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Förderung von Rezyklat in der Kunststoffverarbeitung (Rezyklat = Produkt aus Recyclingprozess) werden erwartet.
FAQ zur geänderten Verpackungsverordnung
Wir sammeln Ihre wichtigsten Fragen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes und geben Antwort.
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Änderung im Verpackungsgesetz: Neue Pflichten für Verlage und Buchhandlungen ab dem 1. Juli 2022 – ECS Das ShopsystemDirekt zum Inhalt wechseln
Änderung im Verpackungsgesetz: Neue Pflichten für Verlage und Buchhandlungen ab dem 1. Juli 2022
Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt Unternehmen mit einer erweiterten Registrierungspflicht stärker in die Verantwortung. Erfahren Sie, welche Änderungen sich ab dem 1. Juli 2022 für Sie als Akteurinnen und Akteure in der Buchbranche ergeben.
Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:
Inverkehrbringer von mit Waren gefüllten Verpackungen sind verpflichtet, diese im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt nicht länger nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle Verpackungsarten (z. B. Transportmaterialien, Mehrwegverpackungen).
Vertriebsverbot verpackter Ware, wenn der Inverkehrbringer seiner Registrierungs- und ggf. Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Vertriebsverbot erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber.
Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten, Geschenkpapier) sind ebenfalls dazu aufgefordert, ihre Daten bei LUCID zu melden. Es besteht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Beteiligung an den Entsorgungskosten bei systempflichtigen Verpackungen.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten nur gegenüber Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Das müssen Sie als Verlag/Lieferant beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Verlage müssen sich ab dem 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, auch für nicht systembeteiligte Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen) registrieren. Haben Sie sich bereits bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert, können Sie Ihre Angaben innerhalb einer „Änderungsregistrierung“ um die weiteren Verpackungen ergänzen.
Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Dienstleister mit der Auslieferung der Ware beauftragt haben.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen erfordern eine weitere Registrierung bei einem Systembetreiber, wo Sie – je nach Material und Menge – eine Entsorgungsgebühr entrichten. Darunter fallen zum Beispiel Versand- und Umverpackungen. Mithilfe des Schnell-Checks der ZSVR erfahren Sie in wenigen Minuten, ob Ihre in Verkehr gebrachte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.
Für die Meldung ist es notwendig, dass Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen. Eine Übersicht aller Systeme finden Sie hier.
Kommen Sie Ihrer Registrierungspflicht und/oder Systembeteiligungspflicht nicht nach, unterliegt Ihre verpackte Ware einem Vertriebsverbot und es drohen Bußgelder.
Dieses erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister und damit auf uns als Ihr Vertriebspartner. Daher benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über die erfolgte Registrierung und Systembeteiligung.
Das müssen Sie als Buchhandlung beachten
1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Wenn Sie als Buchhandlung Ware für den privaten Endkunden verpacken – in sogenannten Serviceverpackungen wie eine Versandtasche, Tragetüte oder in Geschenkpapier – greift die Registrierungspflicht. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dies gilt auch, wenn Sie bereits systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden, das heißt Serviceverpackung, die durch einen Vorvertreiber bereits bei einem dualen System gemeldet wurden.
Die Registrierungspflicht besteht dagegen nicht, wenn keinerlei Versand stattfindet und auf die Verwendung von Tüten und Geschenkverpackungen gänzlich verzichtet wird.
2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber
Serviceverpackungen landen üblicherweise im Abfall der Kundinnen und Kunden und sind daher bei einem Anbieter von dualen Systemen zu melden.
Für die Meldung schließen sie einen entgeltlichen Vertrag mit einem Systembetreiber ab, der wiederum Ihre voraussichtlich verursachte Menge an Verpackungsmüll an die ZSVR weitergibt. Gemäß Ihrem Anteil ist eine Beteiligung am Entsorgungsaufwand zu leisten.
Sie können die Systembeteiligungspflicht (anders als die Registrierungspflicht) jedoch dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen auferlegen, indem Sie bereits lizensierte bzw. systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall erklären Sie im Rahmen Ihrer Registrierung – siehe 1) oben –, dass Sie bereits systembeteiligte Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen.
Systembeteiligungspflicht, ja oder nein? Machen Sie den Schnell-Check
Sie wollen wissen, ob Ihre Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind? Der Schnell-Check der ZSVR gibt Ihnen umfassende Hilfestellung.
Hintergrund zum neuen Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Transparenz schaffen, um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen. Der Online-Handel und To-Go-Konsum sind pandemiebedingt sprunghaft angestiegen, während sich Verpackungen für die verschiedenen Waren ungünstig entwickelt haben. Papierverpackungen erobern nach dem Plastiktütenverbot den Markt und sind aus Recycling-Sicht meist nur wenig sinnvoll. Die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch für Serviceverpackungen gilt, soll Aufschluss über die Art und Anzahl der Verpackungen geben und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings schaffen.
Mit der Novelle wird vermutlich eine Reihe von Anpassungen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet. Mehrwegquoten, Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Förderung von Rezyklat in der Kunststoffverarbeitung (Rezyklat = Produkt aus Recyclingprozess) werden erwartet.
FAQ zur geänderten Verpackungsverordnung
Wir sammeln Ihre wichtigsten Fragen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes und geben Antwort.